Kapitel: | Beitrags- und Finanzordnung (BFO) |
---|---|
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 02.12.2020) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 13.12.2021, 11:00 |
Ä1 zu BFO-1: Beitrags- und Finanzordnung (BFO)
Text
Von Zeile 88 bis 99:
§ 7 Kassenwesen
(1) Der Kreisverband darf eine Kasse für Bargeschäfte einrichten. Die
Kassenführung obliegt dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
(2) Barauszahlungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn eine Zahlung per
Überweisung nicht möglich (z.B. beim Automatenkauf, Wechselgeldausgabe
etc.) oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(3) Bareinnahmen sind ausnahmsweise zulässig im laufenden Geschäftsverkehr
des Kreisverbandes (z.B. Einnahmen bei Veranstaltungen ).
(4) Alle Bareinnahmen und Barauszahlungen müssen in ein Kassenbuch
eingetragen werden.
§ 87 Zahlungsverkehr
(1) Leistungen des Kreisverbandes vor Empfang der Gegenleistungen
Von Zeile 117 bis 118:
§ 98 Buchführung, Rechnungsunterlagen
(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des
Von Zeile 125 bis 126:
§ 109 Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung durch den Kreisverband selbst erfolgt nicht, da die
Von Zeile 129 bis 130:
§ 1110 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die
Von Zeile 141 bis 142:
§ 1211 Finanzverteilung zwischen Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen
Der Kreisverband sorgt für eine angemessene Finanzverteilung zwischen
Von Zeile 144 bis 145:
§ 1312 Sonstiges
(1) Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen, gelten die
Von Zeile 152 bis 153:
§ 1413 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde am 03.07.2010 durch die
Von Zeile 88 bis 99:
§ 7 Kassenwesen
(1) Der Kreisverband darf eine Kasse für Bargeschäfte einrichten. Die
Kassenführung obliegt dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
(2) Barauszahlungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn eine Zahlung per
Überweisung nicht möglich (z.B. beim Automatenkauf, Wechselgeldausgabe
etc.) oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(3) Bareinnahmen sind ausnahmsweise zulässig im laufenden Geschäftsverkehr
des Kreisverbandes (z.B. Einnahmen bei Veranstaltungen ).
(4) Alle Bareinnahmen und Barauszahlungen müssen in ein Kassenbuch
eingetragen werden.
§ 87 Zahlungsverkehr
(1) Leistungen des Kreisverbandes vor Empfang der Gegenleistungen
Von Zeile 117 bis 118:
§ 98 Buchführung, Rechnungsunterlagen
(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des
Von Zeile 125 bis 126:
§ 109 Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung durch den Kreisverband selbst erfolgt nicht, da die
Von Zeile 129 bis 130:
§ 1110 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die
Von Zeile 141 bis 142:
§ 1211 Finanzverteilung zwischen Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen
Der Kreisverband sorgt für eine angemessene Finanzverteilung zwischen
Von Zeile 144 bis 145:
§ 1312 Sonstiges
(1) Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen, gelten die
Von Zeile 152 bis 153:
§ 1413 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde am 03.07.2010 durch die
Kommentare