Veranstaltung: | Satzung und BFO für den KV-MSH |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 01.02.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.12.2020, 14:30 |
BFO-1: Beitrags- und Finanzordnung (BFO)
Text
Beitrags- und Finanzordnung (BFO) des Kreisverbandes Mansfeld-Südharz der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Grundsätze
(1) Im Rahmen der Satzung, der gesetzlichen Vorschriften und der von
übergeordneten Parteigliederungen getroffenen Beschlüsse ist der
Kreisverband berechtigt, seine Finanz- und Beitragsangelegenheiten
selbständig zu regeln.
(2) Der Kreisverband finanziert seine Arbeit durch Beiträge, Spenden,
Zuweisungen von übergeordneten Parteigliederungen und sonstige
Einnahmen.
§ 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten
Rechnungsstellung bedarf.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens
jedoch 6 Euro monatlich. Der Kreisvorstand kann auf Antrag in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.
(3) Die Beiträge sind monatlich fällig. Darüber hinaus können viertel-, halb-
und
ganzjährige Beitragszahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden; sie sind
in der ersten Hälfte des jeweiligen Zeitraums fällig.
§ 3 Spenden
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen, soweit die Annahme
nicht durch das Parteiengesetz ausgeschlossen ist.
(2) Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern die Spenderin bzw. der
Spender nichts anderes verfügt hat.
(3) Der oder die Schatzmeisterin hat den Kreisverband über den Eingang von
Spenden unverzüglich zu informieren.
§ 4 Aufgaben des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, Rechenschaftsbericht
(1) Der oder die SchatzmeisterIn ist insbesondere verantwortlich für die
Buchführung sowie die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts
nach dem Parteiengesetz.
(2) Des Weiteren ist der oder die SchatzmeisterIn zuständig für den jährlichen
Finanzbericht für die Mitgliederversammlung, die Erstellung eines
Haushaltsplan-Entwurfs sowie die Erstellung einer mittelfristigen
Finanzplanung. Haushaltsplan-Entwurf und mittelfristige Finanzplanung sind
der Mitgliederversammlung zu Beginn des Haushaltsjahres zur
Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den
Landesverband im Kreisvorstand beraten. Der oder die SchatzmeisterIn
versichert mit seiner oder ihrer Unterschrift, dass die Angaben in dem
Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß
gemacht worden sind. Neben dem oder der Schatzmeisterin muss ein
weiteres Vorstandsmitglied den Rechenschaftsbericht bestätigen.
§ 5 Haushaltsplan
(1) Die Mitgliederversammlung kann sich die Beschlussfassung über einzelne
Ansätze im Haushaltsplan vorbehalten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan
bestimmten Beträge zu tätigen.
(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltstitel
auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, zu deren Durchführung kein
entsprechender Haushaltstitel vorhanden ist, können durch Umwidmung
anderer Titel ausgeführt werden. Die Umwidmung bedarf der Zustimmung des
Vorstands.
(4) Ist absehbar, dass der Haushaltsplan trotz Umwidmung einzelner
Haushaltstitel nicht ausreicht, so hat der oder die SchatzmeisterIn
unverzüglich einen Nachtragshaushaltsentwurf vorzulegen. Bis zu dessen
Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung.
Insbesondere ist der oder die SchatzmeisterIn berechtigt, Ausgaben für den
laufenden Geschäftsbetrieb sowie unabweisbare Ausgaben im Rahmen der im
Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.
§ 6 Kontoführung
(1) Der Kreisverband kann bis zu drei Bankkonten einrichten. Für die Bankkonten
ist ausschließlich der oder die SchatzmeisterIn verantwortlich. Die
Mitgliederversammlung darf eine weitere Person zur Stellvertretung
bestimmen.
(2) Der Kontoinhaber ist der Kreisverband Mansfeld-Südharz der Partei BÜNDNIS
90/ DIE GRÜNEN, vertreten durch den oder die SchatzmeisterIn
(3) Kassenordnung
- Kontenberechtigung: Die Vorsitzenden und der/die SchatzmeisterIn sind
miteinander oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes über
das Girokonto und die Festgeldanlage des Kreisverbandes
verfügungsberechtigt. Der/die Finanzbeauftragte (SchatzmeisterIn) hat in
jedem Fall das sachliche Einverständnis der Vorsitzenden einzuholen.
- Zeichnungsberechtigt: Zeichnungsberechtigt für vertragliche
Vereinbarungen, die mit Ausgaben verbunden sind, sind jeweils zwei
Personen der in (3) Abs. 1 genannten.
- Geldanlagen: Termingelderanlagen bei der Sparkasse können nur mit
Zustimmung der Vorsitzenden, der/des SchatzmeisterIn und einem Beschluss
der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.
(4) Der oder die SchatzmeisterIn ist berechtigt, Änderungen seiner oder ihrer
postalischen Anschrift unverzüglich gegenüber dem Geldinstitut anzuzeigen, ohne
dass es eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Der
Vorstand ist jedoch über einen solchen Vorgang unverzüglich zu informieren.
(5) Die Verantwortlichkeit und Zeichnungsberechtigung bei der Kontoführung
erlischt automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband. Dies
muss der Vorstand unverzüglich gegenüber dem Geldinstitut anzeigen.
§ 7 Kassenwesen
(1) Der Kreisverband darf eine Kasse für Bargeschäfte einrichten. Die
Kassenführung obliegt dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
(2) Barauszahlungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn eine Zahlung per
Überweisung nicht möglich (z.B. beim Automatenkauf, Wechselgeldausgabe
etc.) oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(3) Bareinnahmen sind ausnahmsweise zulässig im laufenden Geschäftsverkehr
des Kreisverbandes (z.B. Einnahmen bei Veranstaltungen ).
(4) Alle Bareinnahmen und Barauszahlungen müssen in ein Kassenbuch
eingetragen werden.
§ 8 Zahlungsverkehr
(1) Leistungen des Kreisverbandes vor Empfang der Gegenleistungen
(Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies
allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Zahlungsanweisung von
dem oder der SchatzmeisterIn geleistet oder angenommen werden.
(3) Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn zu zahlende Mittel in
ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.
(4) Der oder die SchatzmeisterIn ist verpflichtet, vor der Zahlung zu
überprüfen,
ob die angewiesen Zahlung passenden Haushaltstiteln zugeordnet wurde, und
eine solche Zuordnung ggf. nachzuholen. Außerdem muss er oder sie die
rechnerische Richtigkeit prüfen.
(5) Soll eine Rechnung beglichen werden, so ist dem oder der SchatzmeisterIn
von derjenigen Person, die mit der Ausführung des zugrundeliegenden
Beschlusses betraut wurde, vor der Zahlung die sachliche Richtigkeit der
Rechnung zu bescheinigen.
(6) Der Zahlungsverkehr darf grundsätzlich nur per Überweisung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.
§ 9 Buchführung, Rechnungsunterlagen
(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des
Kreisverbandes müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung
entsprechen.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Jahresabschlüsse und
Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des
Rechnungsjahres.
§ 10 Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung durch den Kreisverband selbst erfolgt nicht, da die
Buchhaltung an die Landesgeschäftsstelle übertragen wurde. Die
Rechnungsprüfung erfolgt dort.
§ 11 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die
eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.
(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie
veranlasst hat.
(3) Begeht der Kreisverband Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit
Sanktionen bedroht sind, indem er z.B.
- der Rechenschaftspflicht nicht genügt,
- rechtswidrig Spenden annimmt,
- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der
handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 12 Finanzverteilung zwischen Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen
Der Kreisverband sorgt für eine angemessene Finanzverteilung zwischen
Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen, gemäß der Satzung.
§ 13 Sonstiges
(1) Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen, gelten die
Bestimmungen der Finanzordnung des Landesverbandes (einschließlich vom
Landesverband Sachsen-Anhalt getroffener Kostenerstattungsregelungen)
bzw. die einschlägigen Regelungen des Vereins- und Parteiengesetzes
sinngemäß.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen
abweichende Regelungen beschließen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde am 03.07.2010 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen, am 13.03.2017 und zuletzt am
01.02:2020 geändert.
Die geänderte Fassung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Stand 01.02.2020
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