Kapitel: | Satzung des Kreisverbandes |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 02.12.2020) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 03.12.2020, 15:35 |
Ä8 zu S1: Satzung des Kreisverbandes
Text
Von Zeile 278 bis 291:
(2)
(2) 1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen
und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur
Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere
Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten
Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze
aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der
Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird
nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
- Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
- Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Mansfeld-Südharz
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband(KV) der bundesweiten Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband MansfeldSüdharz“ und
gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Sitz des Kreisverbandes.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft
oder Nationalität, werden, die
- das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- sich zu den Grundsätzen und Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt,
- nicht Mitglied einer anderen zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierenden
Partei ist.
(2) Probemitgliedschaften sind möglich. Probemitglieder werden für bis zu drei
Monate Mitglied der Partei, ohne einen Beitrag entrichten zu müssen.
Probemitglieder wirken an der innerparteilichen Willensbildung mit, sind aber
vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom
aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Bei der Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen sind Mitglieder, die das
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, vompassiven
Wahlrecht ausgeschlossen. § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(5) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Über
die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Abwesenheit des oder der AntragstellerIn ist die Entscheidung über die
Mitgliedschaft diesem oder dieser innerhalb von zwei Wochen schriftlich
mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann
binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Mansfeld-Südharz steht auch Personen
offen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Mansfeld-Südharz haben.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt oder
2. durch Tod oder
3. durch Ausschluss oder
4. mit Beginn der Mitgliedschaft einer anderen, zu BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN konkurrierenden, Partei oder
5. mit Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Mansfeld-Südharz
oder
6. Streichung
(2) Der Austritt muss schriftlich, per E-Mail oder Fax gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(3) Wer durch erhebliche Verstöße gegen die Satzung oder deren
Ergänzungsordnungen des Bundes-, Landes- oder Kreisverbandes oder durch
anderweitiges Verhalten den Kreisverband im erheblichen Maße schädigt,
kann aus diesem ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
(4) Zur Streichung von Mitgliedern finden § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt ihre entsprechende Anwendung. Die
Streichung eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das
Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr keinen Beitrag gezahlt hat, zweimal
gemahnt worden und ihm die Streichung als Folge eines weiteren
Beitragsrückstandes angekündigt worden ist. Die Streichung entbindet nicht von
der Pflicht zur Zahlung noch ausstehender Beiträge. Der Kreisverband behält
sich das Recht vor, noch ausstehende Beiträge gerichtlich einzufordern.
Gerichtliche Schritte können erst dann erfolgen, wenn diese vorab den
betroffenen Mitgliedern angedroht wurden. Die Androhung kann mit der ersten
oder zweiten Mahnung erfolgen.
§ 4 Ruhende Mitgliedschaft
Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragszahlungen mindestens zwei Monate im
Verzug sind, ruht die Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft dauert
solange an, bis alle ausstehenden Beitragszahlungen vollständig erfolgt sind.
Während der Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ruhen alle Rechte und
Pflichten der betroffenen Mitglieder. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt
hiervon unberührt.
§ 5 Freie Mitarbeit, SympathisantInnen
(1) Der Kreisverband ermöglicht und unterstützt die Beteiligung freier
MitarbeiterInnen und SympathisantInnen.
(2) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sind vom aktiven und passiven
Wahlrecht ausgeschlossen. Am Prozess der kreisverbandlichen
Meinungsbildung nehmen sie – nach Anerkennung ihres Status durch die
Mitgliederversammlung – im Rahmen von Trendabstimmungen teil.
(3) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sollen den Kreisverband mit
einer Spende nach eigener Maßgabe unterstützen. Dies gilt insbesondere,
wenn sie als MandatsträgerInnen über eine Liste des Kreisverbands gewählt
worden sind.
§ 6 Organe
(1) Selbständige Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
(2) Nicht selbständige Organe des Kreisverbands sind Orts- und
Regionalgruppen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des
Kreisverbands.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich
statt, eine davon als ordentliche Jahreshauptversammlung.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
1. eine wirksame Tätigkeit des Kreisverbandes sicherzustellen,
2. über Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden,
3. über den Widerspruch bei Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern zu
entscheiden,
4. Wahl des Vorstandes,
5. Wahl von Delegierten zu den Organen des Bundes- und Landesverbandes,
6. Wahl von KandidatInnen bei Wahlen,
7. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung und Ergänzungsordnungen,
8. Schwerpunkte zur inhaltlichen Arbeit des Kreisverbandes zu setzen.
(4) Die Jahreshauptversammlung behandelt in der Regel Entlastung und Wahl
des Kreisvorstands. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
entgegen und beschließt den Jahreshaushalt. Ferner kann sie gemäß der
Beitrags- und Finanzordnung zwei RechnungsprüferInnen wählen und deren
Berichte entgegennehmen.
(5) Die Versammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können auf
Vorschlag des Kreisvorstands mit mehrheitlichem Beschluss die Öffentlichkeit
von der Versammlung ausschließen, sofern hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt.
(6) Die Versammlungsleitung wird durch einen der beiden gleichberechtigten
Vorsitzenden übernommen. Sollten beide Vorsitzenden die
Versammlungsleitung nicht übernehmen können, so bestimmt die
Mitgliederversammlung vorübergehend und kommissarisch eine
Versammlungsleitung. Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn
einen oder eine ProtokollführerIn.
(7) Die Versammlungsleitung muss zu den Mitgliedsversammlungen mindestens
eine Woche im Voraus unter Angabe der geplanten Tagesordnung und
Verhandlungsgegenstände einladen. Die Einladung erfolgt gewöhnlich per EMail
oder Fax. Für Mitglieder die nicht per E-Mail oder Fax erreichbar sind,
erfolgt sie auf dem Postweg. Kann die Einladung durch keinen der beiden
gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgen, so kann die Einladung auch durch
die übrigen Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens
3 der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind und die Einladung formund
fristgerecht erfolgte. Sollte die Mitgliederzahl auf 15 oder weniger sinken,
so ist die Beschlussfähigkeit mit mindestens 2 Mitgliedern gegeben.
Unberücksichtigt hiervon bleiben Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht. Ihre
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit in Einzelfällen nichts anderes geregelt ist. Ist eine
Mitgliederversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde, nicht
beschlussfähig, so ist die Versammlungsleitung berechtigt unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen zu einer Wiederholung dieser
einzuladen, welche in jeden Fall beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle
anwesendem Mitglieder des Kreisverbandes.
(9) Über alle Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das den
Mitgliedern vorzulegen ist. Es soll bis zur nächsten Mitgliederversammlung
vorliegen.
(10) Auf Antrag von mindestens 10% Mitgliedern oder bei besonderer Dringlichkeit
kann unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Kalendertagen einer
außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Änderungen der Satzung
oder Ergänzungsordnungen dürfen auf dieser nicht erfolgen.
(11) Bei Geschäftsunfähigkeit oder Untätigkeit des Vorstandes, ist der
Landesvorstand des Landesverbandes Sachsen-Anhalt berechtigt, per
Ersatzvornahme zu einer Mitglieder-Versammlung unter Nennung der zu
behandelnden Gegenstände zu laden, wenn mindestens 10% der Mitglieder
des Kreisverbandes dies verlangen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gleichberechtigten Mitgliedern des
Kreisverbands:
1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem oder der SchatzmeisterIn,
3. dem oder der PressesprecherIn,
4. bis zu zwei weiteren BeisitzerInnen.
Dabei sind die Regelungen des Frauenstatus §14 anzuwenden.
(2) Abweichend von Satz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass
für die jeweilige Amtsperiode die Ämter des Pressesprechers / der
Pressesprecherin und der Beisitzer/-innen nicht besetzt werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bereitet in gemeinsamer Verantwortung die
Mitgliederversammlungen vor und führt die Geschäfte des Kreisverbands. Er
ist der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflichtig.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet
1. mit der Wahl des nachfolgenden Vorstandes,
2. durch Rücktritt,
3. Abwahl,
4. mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband.
(6) Der Rücktritt muss mindestens einem Mitglied nach Abs. 1 Nr. 1-3 schriftlich
mitgeteilt werden.
(7) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgesetzt werden, wenn diese
1. gegen die Satzung verstoßen haben,
2. seinen Aufgaben über einen längeren Zeitraum nicht nachkamen.
(8) Werden der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abgewählt oder endet
deren Amtszeit anderweitig vorzeitig, so sind nach Möglichkeit umgehend
Neuwahlen durchzuführen.
(9) Können nach einer Wahl oder bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit
einzelner Vorstandsmitglieder einzelne Ämter nicht besetzt werden, so können
deren Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder im
Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder auf die übrigen Mitglieder des
Vorstandes verteilt werden.
(10) Vorstandsmitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, dürfen so lange ihre
Aufgaben
nicht wahrnehmen. Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 9 Die Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Ferner
übernehmen sie die inner- und außergerichtliche Vertretung.
(2) Nur sie sind berechtigt, im Namen des Kreisverbandes Verträge mit Dritten
abzuschließen.
(3) Bei Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung der Amtszeit mindestens einer
oder eines Vorsitzenden können ihre oder seine Aufgaben nach Beschluss
der Mitgliederversammlung durch eine Vertretung übernommen werden.
§ 10 SchatzmeisterIn
(1) Der oder die SchatzmeisterIn führt den Haushalt gemäß der Beitrags- und
Finanzordnung.
(2) Der oder die SchatzmeisterIn ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen, die
Finanzverwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich und
nimmt auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu
erfolgenden Finanztransaktionen vor.
(3) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 11 PressesprecherIn
(1) Der oder die PressesprecherIn ist für die Veröffentlichung von
Stellungnahmen, Ankündigungen und sonstiger Mitteilungen des
Kreisverbandes in gedruckter und elektronischer Form an den dafür
vorgesehenen Stellen verantwortlich.
(2) Er oder sie vertritt den Kreisverband gegenüber der Presse und trägt dafür
Sorge, dass Mitteilungen bei diesen veröffentlicht werden.
(3) Er oder sie ist für die Pflege sämtlicher elektronischer
Informationsplattformen
verantwortlich und übernimmt die organisatorische Verantwortung bei der
Außenpräsentation des Kreisverbandes in Druck- und elektronischer Medien.
§ 12 Orts- und Regionalgruppen
(1) Mitglieder, die in einem Gebiet des Landkreises leben, auf die sich diese
Satzung bezieht, können Regional- bzw. Ortsgruppen bilden.
(2) Zur Bildung einer Orts-/Regionalgruppe sind mindestens drei Mitglieder
notwendig. Die Gruppe soll sich regelmäßig treffen.
(3) Über die Anerkennung der Orts-/Regionalgruppe entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Orts- und Regionalgruppen geben sich eine Satzung und wählen eine/n
SprecherIn. Sie erstatten dem Kreisverband regelmäßig über ihre Tätigkeit
Bericht.
(5) Orts- und Regionalgruppen sind auf Kreismitgliederversammlungen
antragsberechtigt. Ihnen kann auf Antrag und nach Beschluss der
Kreismitgliederversammlung ein angemessener Geldbetrag zur
eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
(6) Orts- und Regionalgruppen, werden aufgelöst, wenn sie über sechs Monate
lang aus weniger als drei Mitgliedern bestehen oder zwölf Monate lang keine
beschlussfähigen Versammlungen stattgefunden haben. Über die Auflösung
entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Wahlverfahren
(1) Die Wahl nach Abs. 2 und 5 findet geheim statt. Alle übrigen Wahlen können
offen erfolgen. Vor Beginn der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine
Wahlkommission. Dieser dürfen keine BewerberInnen angehören.
(2) Gewählt werden
- der Vorstand,
- die Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz, des Landesparteitages und
des Landesdelegiertenrates,
- die Listen zur Wahl der Kommunalvertretungen,
- die Direktkandidaten der Bundestagswahl und der Landtagswahl.
(3) Weitere Personalwahlen können in einfacher Abstimmung gewählt werden.
(4) Wahlen bei denen mehrere freie gleiche Stellen zu besetzen sind, können in
einem Wahlgang erledigt werden.
(5) Bei einer Wahl, bei denen mehr BewerberInnen kandidieren, als freie Stellen
zu besetzen sind, darf jedes Stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen
abgeben, wie freie Stellen zu besetzen sind. Alternativ darf die gesamte Wahl
mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit „Enthaltung“ enthalten werden. Eine Wahl
mit „Nein“ oder „Enthaltung“ auf einzelne BewerberInnen sowie das
kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Haben mehrere BewerberInnen die gleichen Anzahl an
Stimmen erhalten, so findet unter ihnen eine Stichwahl statt. Haben danach
immer noch mehrere BewerberInnen die gleiche Anzahl an stimmen, so
entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los. Eine Stichwahl
oder Losentscheid entfällt, wenn alle betroffenen BewerberInnen gewählt oder
nicht gewählt sind. Haben von allen stimmberechtigten Mitgliedern, die
mindestens eine gültige Stimme abgegeben haben, mindestens die Hälfte mit
„Nein“ gestimmt, so ist die gesamte Wahl abgelehnt.
(6) Bei einer Wahl, bei der höchstens so viele BewerberInnen kandidieren, wie
freie Stellen zu besetzen sind, ist über jeden und jede BewerberIn einzeln mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr „Ja“-
Stimmen als „Nein“-Stimmen erhalten hat.
(7) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest und teilt dies der
Versammlungsleitung mit. Diese teilt dies der Mitgliederversammlung mit.
(8) Eine Wahl nach Abs. 6 kann auch per Akklamation durchgeführt werden.
(9) Sollte es bei einer Wahl nach Abs. 2 Nr. 4 infolge der Zusammensetzung der
Wahlkreise zu einer Überschneidung der Zuständigkeit des Kreisverbandes
mit anderen Gebietsverbänden der Partei Bündnis ‘90/ die Grünen kommen,
so kann der Kreisverband mit anderen Gebietsverbände abweichende
Regelungen vereinbaren.
(10) Alle Wahlen von mehreren gleichartigen Positionen werden unter Beachtung
des Frauenstatuts des Bundesverbandes in der jeweilig gültigen Fassung
durchgeführt.
§ 14 Frauenstatut
(1) Der Kreisvorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollte
keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Eine Freigabe ist nicht möglich. Bei der
Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die
Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten.
(2)
(2) 1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen
und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur
Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere
Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten
Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze
aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der
Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird
nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
- Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
- Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
(3) Versammlungsleitungen übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Das
Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen / offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste
der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob
die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Regelung entfällt, wenn keine Frau an
der Versammlung teilnimmt.
(4) Bei den Delegiertenwahlen zum Landesdelegiertenrat, zu Landesparteitagen
und den Bundesdelegiertenkonferenzen stehen je nach Anzahl der zu
entsendenden Mitgliedern den Frauen die ungeraden Plätze zu. Die geraden
Plätze sind offen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über
das weitere Verfahren. Die ungeraden Plätze können geöffnet werden. Sollte
nur ein Delegiertenplatz zur Verfügung stehen, so haben Frauen das
Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz
geöffnet.
(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag
unter Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende
Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender
Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten
Mitgliederversammlung erneut beraten.
§ 15 Finanzen
Sämtliche Angelegenheiten der Mitgliedsbeiträge und der Finanzverwaltung
werden in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§ 16 Änderung der Satzung und Ergänzungsordnungen
(1) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung darf nur mit 2/3-Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Ein Erlass, eine Änderung oder Aufhebung der Beitrags- und Finanzordnung
darf nur mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.
(3) Eine Änderung, Aufhebung oder ein Erlass der Satzung oder
Ergänzungsordnungen darf auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder Fax
oder postalisch erfolgen. Hierfür ist allen Mitgliedern eine Frist von
mindestens
7, höchstens jedoch 21 Kalendertagen zu geben.
§ 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband MansfeldSüdharz.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen und Ergänzungsordnungen des
Kreisverbands außer Kraft. Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Mansfeld-Südharz am
03.07.2010 beschlossen und zuletzt am 01.02.2020 geändert.
Stand 01.02.2020
Von Zeile 278 bis 291:
(2)
(2) 1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen
und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur
Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere
Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten
Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze
aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der
Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird
nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
- Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
- Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Mansfeld-Südharz
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband(KV) der bundesweiten Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband MansfeldSüdharz“ und
gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Sitz des Kreisverbandes.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft
oder Nationalität, werden, die
- das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- sich zu den Grundsätzen und Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt,
- nicht Mitglied einer anderen zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierenden
Partei ist.
(2) Probemitgliedschaften sind möglich. Probemitglieder werden für bis zu drei
Monate Mitglied der Partei, ohne einen Beitrag entrichten zu müssen.
Probemitglieder wirken an der innerparteilichen Willensbildung mit, sind aber
vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom
aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Bei der Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen sind Mitglieder, die das
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, vompassiven
Wahlrecht ausgeschlossen. § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(5) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Über
die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Abwesenheit des oder der AntragstellerIn ist die Entscheidung über die
Mitgliedschaft diesem oder dieser innerhalb von zwei Wochen schriftlich
mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann
binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Mansfeld-Südharz steht auch Personen
offen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Mansfeld-Südharz haben.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt oder
2. durch Tod oder
3. durch Ausschluss oder
4. mit Beginn der Mitgliedschaft einer anderen, zu BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN konkurrierenden, Partei oder
5. mit Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Mansfeld-Südharz
oder
6. Streichung
(2) Der Austritt muss schriftlich, per E-Mail oder Fax gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(3) Wer durch erhebliche Verstöße gegen die Satzung oder deren
Ergänzungsordnungen des Bundes-, Landes- oder Kreisverbandes oder durch
anderweitiges Verhalten den Kreisverband im erheblichen Maße schädigt,
kann aus diesem ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
(4) Zur Streichung von Mitgliedern finden § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt ihre entsprechende Anwendung. Die
Streichung eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das
Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr keinen Beitrag gezahlt hat, zweimal
gemahnt worden und ihm die Streichung als Folge eines weiteren
Beitragsrückstandes angekündigt worden ist. Die Streichung entbindet nicht von
der Pflicht zur Zahlung noch ausstehender Beiträge. Der Kreisverband behält
sich das Recht vor, noch ausstehende Beiträge gerichtlich einzufordern.
Gerichtliche Schritte können erst dann erfolgen, wenn diese vorab den
betroffenen Mitgliedern angedroht wurden. Die Androhung kann mit der ersten
oder zweiten Mahnung erfolgen.
§ 4 Ruhende Mitgliedschaft
Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragszahlungen mindestens zwei Monate im
Verzug sind, ruht die Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft dauert
solange an, bis alle ausstehenden Beitragszahlungen vollständig erfolgt sind.
Während der Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ruhen alle Rechte und
Pflichten der betroffenen Mitglieder. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt
hiervon unberührt.
§ 5 Freie Mitarbeit, SympathisantInnen
(1) Der Kreisverband ermöglicht und unterstützt die Beteiligung freier
MitarbeiterInnen und SympathisantInnen.
(2) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sind vom aktiven und passiven
Wahlrecht ausgeschlossen. Am Prozess der kreisverbandlichen
Meinungsbildung nehmen sie – nach Anerkennung ihres Status durch die
Mitgliederversammlung – im Rahmen von Trendabstimmungen teil.
(3) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sollen den Kreisverband mit
einer Spende nach eigener Maßgabe unterstützen. Dies gilt insbesondere,
wenn sie als MandatsträgerInnen über eine Liste des Kreisverbands gewählt
worden sind.
§ 6 Organe
(1) Selbständige Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
(2) Nicht selbständige Organe des Kreisverbands sind Orts- und
Regionalgruppen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des
Kreisverbands.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich
statt, eine davon als ordentliche Jahreshauptversammlung.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
1. eine wirksame Tätigkeit des Kreisverbandes sicherzustellen,
2. über Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden,
3. über den Widerspruch bei Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern zu
entscheiden,
4. Wahl des Vorstandes,
5. Wahl von Delegierten zu den Organen des Bundes- und Landesverbandes,
6. Wahl von KandidatInnen bei Wahlen,
7. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung und Ergänzungsordnungen,
8. Schwerpunkte zur inhaltlichen Arbeit des Kreisverbandes zu setzen.
(4) Die Jahreshauptversammlung behandelt in der Regel Entlastung und Wahl
des Kreisvorstands. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
entgegen und beschließt den Jahreshaushalt. Ferner kann sie gemäß der
Beitrags- und Finanzordnung zwei RechnungsprüferInnen wählen und deren
Berichte entgegennehmen.
(5) Die Versammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können auf
Vorschlag des Kreisvorstands mit mehrheitlichem Beschluss die Öffentlichkeit
von der Versammlung ausschließen, sofern hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt.
(6) Die Versammlungsleitung wird durch einen der beiden gleichberechtigten
Vorsitzenden übernommen. Sollten beide Vorsitzenden die
Versammlungsleitung nicht übernehmen können, so bestimmt die
Mitgliederversammlung vorübergehend und kommissarisch eine
Versammlungsleitung. Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn
einen oder eine ProtokollführerIn.
(7) Die Versammlungsleitung muss zu den Mitgliedsversammlungen mindestens
eine Woche im Voraus unter Angabe der geplanten Tagesordnung und
Verhandlungsgegenstände einladen. Die Einladung erfolgt gewöhnlich per EMail
oder Fax. Für Mitglieder die nicht per E-Mail oder Fax erreichbar sind,
erfolgt sie auf dem Postweg. Kann die Einladung durch keinen der beiden
gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgen, so kann die Einladung auch durch
die übrigen Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens
3 der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind und die Einladung formund
fristgerecht erfolgte. Sollte die Mitgliederzahl auf 15 oder weniger sinken,
so ist die Beschlussfähigkeit mit mindestens 2 Mitgliedern gegeben.
Unberücksichtigt hiervon bleiben Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht. Ihre
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit in Einzelfällen nichts anderes geregelt ist. Ist eine
Mitgliederversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde, nicht
beschlussfähig, so ist die Versammlungsleitung berechtigt unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen zu einer Wiederholung dieser
einzuladen, welche in jeden Fall beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle
anwesendem Mitglieder des Kreisverbandes.
(9) Über alle Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das den
Mitgliedern vorzulegen ist. Es soll bis zur nächsten Mitgliederversammlung
vorliegen.
(10) Auf Antrag von mindestens 10% Mitgliedern oder bei besonderer Dringlichkeit
kann unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Kalendertagen einer
außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Änderungen der Satzung
oder Ergänzungsordnungen dürfen auf dieser nicht erfolgen.
(11) Bei Geschäftsunfähigkeit oder Untätigkeit des Vorstandes, ist der
Landesvorstand des Landesverbandes Sachsen-Anhalt berechtigt, per
Ersatzvornahme zu einer Mitglieder-Versammlung unter Nennung der zu
behandelnden Gegenstände zu laden, wenn mindestens 10% der Mitglieder
des Kreisverbandes dies verlangen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gleichberechtigten Mitgliedern des
Kreisverbands:
1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem oder der SchatzmeisterIn,
3. dem oder der PressesprecherIn,
4. bis zu zwei weiteren BeisitzerInnen.
Dabei sind die Regelungen des Frauenstatus §14 anzuwenden.
(2) Abweichend von Satz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass
für die jeweilige Amtsperiode die Ämter des Pressesprechers / der
Pressesprecherin und der Beisitzer/-innen nicht besetzt werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bereitet in gemeinsamer Verantwortung die
Mitgliederversammlungen vor und führt die Geschäfte des Kreisverbands. Er
ist der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflichtig.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet
1. mit der Wahl des nachfolgenden Vorstandes,
2. durch Rücktritt,
3. Abwahl,
4. mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband.
(6) Der Rücktritt muss mindestens einem Mitglied nach Abs. 1 Nr. 1-3 schriftlich
mitgeteilt werden.
(7) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgesetzt werden, wenn diese
1. gegen die Satzung verstoßen haben,
2. seinen Aufgaben über einen längeren Zeitraum nicht nachkamen.
(8) Werden der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abgewählt oder endet
deren Amtszeit anderweitig vorzeitig, so sind nach Möglichkeit umgehend
Neuwahlen durchzuführen.
(9) Können nach einer Wahl oder bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit
einzelner Vorstandsmitglieder einzelne Ämter nicht besetzt werden, so können
deren Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder im
Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder auf die übrigen Mitglieder des
Vorstandes verteilt werden.
(10) Vorstandsmitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, dürfen so lange ihre
Aufgaben
nicht wahrnehmen. Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 9 Die Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Ferner
übernehmen sie die inner- und außergerichtliche Vertretung.
(2) Nur sie sind berechtigt, im Namen des Kreisverbandes Verträge mit Dritten
abzuschließen.
(3) Bei Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung der Amtszeit mindestens einer
oder eines Vorsitzenden können ihre oder seine Aufgaben nach Beschluss
der Mitgliederversammlung durch eine Vertretung übernommen werden.
§ 10 SchatzmeisterIn
(1) Der oder die SchatzmeisterIn führt den Haushalt gemäß der Beitrags- und
Finanzordnung.
(2) Der oder die SchatzmeisterIn ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen, die
Finanzverwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich und
nimmt auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu
erfolgenden Finanztransaktionen vor.
(3) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 11 PressesprecherIn
(1) Der oder die PressesprecherIn ist für die Veröffentlichung von
Stellungnahmen, Ankündigungen und sonstiger Mitteilungen des
Kreisverbandes in gedruckter und elektronischer Form an den dafür
vorgesehenen Stellen verantwortlich.
(2) Er oder sie vertritt den Kreisverband gegenüber der Presse und trägt dafür
Sorge, dass Mitteilungen bei diesen veröffentlicht werden.
(3) Er oder sie ist für die Pflege sämtlicher elektronischer
Informationsplattformen
verantwortlich und übernimmt die organisatorische Verantwortung bei der
Außenpräsentation des Kreisverbandes in Druck- und elektronischer Medien.
§ 12 Orts- und Regionalgruppen
(1) Mitglieder, die in einem Gebiet des Landkreises leben, auf die sich diese
Satzung bezieht, können Regional- bzw. Ortsgruppen bilden.
(2) Zur Bildung einer Orts-/Regionalgruppe sind mindestens drei Mitglieder
notwendig. Die Gruppe soll sich regelmäßig treffen.
(3) Über die Anerkennung der Orts-/Regionalgruppe entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Orts- und Regionalgruppen geben sich eine Satzung und wählen eine/n
SprecherIn. Sie erstatten dem Kreisverband regelmäßig über ihre Tätigkeit
Bericht.
(5) Orts- und Regionalgruppen sind auf Kreismitgliederversammlungen
antragsberechtigt. Ihnen kann auf Antrag und nach Beschluss der
Kreismitgliederversammlung ein angemessener Geldbetrag zur
eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
(6) Orts- und Regionalgruppen, werden aufgelöst, wenn sie über sechs Monate
lang aus weniger als drei Mitgliedern bestehen oder zwölf Monate lang keine
beschlussfähigen Versammlungen stattgefunden haben. Über die Auflösung
entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Wahlverfahren
(1) Die Wahl nach Abs. 2 und 5 findet geheim statt. Alle übrigen Wahlen können
offen erfolgen. Vor Beginn der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine
Wahlkommission. Dieser dürfen keine BewerberInnen angehören.
(2) Gewählt werden
- der Vorstand,
- die Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz, des Landesparteitages und
des Landesdelegiertenrates,
- die Listen zur Wahl der Kommunalvertretungen,
- die Direktkandidaten der Bundestagswahl und der Landtagswahl.
(3) Weitere Personalwahlen können in einfacher Abstimmung gewählt werden.
(4) Wahlen bei denen mehrere freie gleiche Stellen zu besetzen sind, können in
einem Wahlgang erledigt werden.
(5) Bei einer Wahl, bei denen mehr BewerberInnen kandidieren, als freie Stellen
zu besetzen sind, darf jedes Stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen
abgeben, wie freie Stellen zu besetzen sind. Alternativ darf die gesamte Wahl
mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit „Enthaltung“ enthalten werden. Eine Wahl
mit „Nein“ oder „Enthaltung“ auf einzelne BewerberInnen sowie das
kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Haben mehrere BewerberInnen die gleichen Anzahl an
Stimmen erhalten, so findet unter ihnen eine Stichwahl statt. Haben danach
immer noch mehrere BewerberInnen die gleiche Anzahl an stimmen, so
entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los. Eine Stichwahl
oder Losentscheid entfällt, wenn alle betroffenen BewerberInnen gewählt oder
nicht gewählt sind. Haben von allen stimmberechtigten Mitgliedern, die
mindestens eine gültige Stimme abgegeben haben, mindestens die Hälfte mit
„Nein“ gestimmt, so ist die gesamte Wahl abgelehnt.
(6) Bei einer Wahl, bei der höchstens so viele BewerberInnen kandidieren, wie
freie Stellen zu besetzen sind, ist über jeden und jede BewerberIn einzeln mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr „Ja“-
Stimmen als „Nein“-Stimmen erhalten hat.
(7) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest und teilt dies der
Versammlungsleitung mit. Diese teilt dies der Mitgliederversammlung mit.
(8) Eine Wahl nach Abs. 6 kann auch per Akklamation durchgeführt werden.
(9) Sollte es bei einer Wahl nach Abs. 2 Nr. 4 infolge der Zusammensetzung der
Wahlkreise zu einer Überschneidung der Zuständigkeit des Kreisverbandes
mit anderen Gebietsverbänden der Partei Bündnis ‘90/ die Grünen kommen,
so kann der Kreisverband mit anderen Gebietsverbände abweichende
Regelungen vereinbaren.
(10) Alle Wahlen von mehreren gleichartigen Positionen werden unter Beachtung
des Frauenstatuts des Bundesverbandes in der jeweilig gültigen Fassung
durchgeführt.
§ 14 Frauenstatut
(1) Der Kreisvorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollte
keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Eine Freigabe ist nicht möglich. Bei der
Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die
Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten.
(2)
(2) 1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen
und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur
Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere
Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten
Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze
aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der
Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird
nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
- Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
- Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.
(3) Versammlungsleitungen übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Das
Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen / offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste
der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob
die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Regelung entfällt, wenn keine Frau an
der Versammlung teilnimmt.
(4) Bei den Delegiertenwahlen zum Landesdelegiertenrat, zu Landesparteitagen
und den Bundesdelegiertenkonferenzen stehen je nach Anzahl der zu
entsendenden Mitgliedern den Frauen die ungeraden Plätze zu. Die geraden
Plätze sind offen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über
das weitere Verfahren. Die ungeraden Plätze können geöffnet werden. Sollte
nur ein Delegiertenplatz zur Verfügung stehen, so haben Frauen das
Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz
geöffnet.
(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag
unter Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende
Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender
Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten
Mitgliederversammlung erneut beraten.
§ 15 Finanzen
Sämtliche Angelegenheiten der Mitgliedsbeiträge und der Finanzverwaltung
werden in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§ 16 Änderung der Satzung und Ergänzungsordnungen
(1) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung darf nur mit 2/3-Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Ein Erlass, eine Änderung oder Aufhebung der Beitrags- und Finanzordnung
darf nur mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.
(3) Eine Änderung, Aufhebung oder ein Erlass der Satzung oder
Ergänzungsordnungen darf auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder Fax
oder postalisch erfolgen. Hierfür ist allen Mitgliedern eine Frist von
mindestens
7, höchstens jedoch 21 Kalendertagen zu geben.
§ 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband MansfeldSüdharz.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen und Ergänzungsordnungen des
Kreisverbands außer Kraft. Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Mansfeld-Südharz am
03.07.2010 beschlossen und zuletzt am 01.02.2020 geändert.
Stand 01.02.2020
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